Die Sittlichkeit § 142 - 360 Einleitung § 142 (141) - 157 § 142 Die Sittlichkeit als Idee der Freiheit- Die Sittlichkeit ist das lebendige Gute, das im Selbstbewusstsein sein Wissen, Wollen und Wirklichkeit im Handeln hat.- Umgekehrt hat das Selbstbewusstsein seinen bewegenden Zweck im sittlichen Dasein, das sittliches Werden und Leben ist.- In der Sittlichkeit ist die Subjektivität zum Moment des Begriffs der Freiheit und damit real geworden. Jedes Moment der Freiheit ist nun sowohl vermittelt als auch vermittelnd: Die an sich freie Person in ihrer Besonderheit ist durch das für sich freie Subjekt (als Einzelnes und Moralisches) in das Allgemeine des sittlichen Lebens vermittelt (Vermittlung der Notwendigkeit des Allgemeinen oder der Substanz); das für sich freie Subjekt ist durch das Allgemeine des sittlichen Lebens in die an sich freie Person vermittelt (Vermittlung der Bestimmtheit oder Besonderung); die an sich freie Person in ihrer Besonderheit vermittelt das Allgemeine des sittlichen Lebens und das für sich freie Subjekt (Vermittlung der daseienden Freiheit). Jedes Moment ist das Ganze, aber ihre Abstraktheit und Unfreiheit als isoliertes Ganzes wird erst in der gegenseitigen Vermittlung aufgehoben. § 143 Die Einheit des Begriffs des Willens und des besonderen Willens- Im Selbstbewusstsein als Gewissheit und Wissen seiner selbst ist die Einheit des Begriffs des Willens an sich und des besonderen Willens nicht mehr eine unmittelbare, sondern das Bewusstsein des Unterschieds der beiden Momente der Idee der Freiheit ist vorhanden, und zwar so, dass jedes Moment für sich selbst die Totalität der Idee ist und sie zur Grundlage und Inhalt hat.- In der Sittlichkeit sind die Idee des Guten und die Idee des Wahren (Wissens) nicht einfach eins geworden, sondern befinden sich in einem Prozess der gegenseitigen Realisierung. ........ § 148 / 149 Die Bestimmungen des Sittlichen in Beziehung zum Einzelnen als Subjektives- Die substantiellen Bestimmungen der Sittlichkeit sind einerseits dem Subjektiven nicht ein Fremdes sondern Zeugnis seines eigenen Wesens. Andererseits sind sie als Objektives vom Subjektiven als das in sich Unbestimmte oder besonders Bestimmte getrennt. Diese Trennung zwischen dem Substanziellen und dem unbestimmt Subjektiven ist wichtig, will man dem Subjektiven seine Freiheit in der Unbestimmtheit belassen. - Aus diesem Verhältnis entstehen Pflichten gegenüber dem Substantiellen, die für den Willen des Einzelnen bindend sind.- Beschränkungen bringen diese Pflichten nur gegen die unbestimmte Subjektivität bzw. deren abstrakte Freiheit. In der Pflicht befreit das Individuum sich zu substantiellen Freiheit und erlangt damit die affirmative Freiheit gegen die Unfreiheit der Abstraktion von Freiheit- Die ethische oder sittliche Pflichtenlehre entspricht der Entwicklung des Kreises der sittlichen Notwendigkeit und ist nicht eine isolierte Pflichtenlehre für das in sich unbestimmte Subjektive, das erst als solches in sein Recht gesetzt die Entwicklung der sittlichen Notwendigkeit hervorbringt und in ihr seine Pflichten als Freies erfüllen kann. § 150 Die Tugend und Rechtschaffenheit- Die Tugend ist die Reflexion des Sittlichen im individuellen durch die Natur bestimmten Charakter, dem Subjektiven. Tugend ist somit die Angemessenheit des Individuums an die Pflichten der Verhältnisse, d.h. Rechtschaffenheit.- Im ausgebildeten sittlichen Zustand ist die Tugend von untergeordneter Bedeutung und nur bei Kollisionen wichtig. ......... § 155 Pflicht und Recht in der Sittlichkeit- Pflicht ist das Recht des Substantiellen der Sittlichkeit- Durch das Sittliche hat der Mensch insofern Rechte, als er Pflichten hat, und Pflichten, insofern er Rechte hat. Im abstrakten Recht der Person hat einer das Recht und der andere die Pflicht dieses zu erfüllen, im Moralischen soll nur das Recht meines eigenen Wissens und Wollens sowie meines Wohls mit den Pflichten geeint und objektiv sein.- Das Recht des Substantiellen als Pflicht ist vermittelt durch mein Dasein, d.h. mein Recht und umgekehrt. Die Pflicht soll für etwas sein, worin der Mensch seine Würde und Freiheit hat und das daher sein Dasein, sein Recht ist.- Recht und Pflicht ergeben sich durch die Interaktion der Menschen im sittlichen Leben.
Zusammenfassung der Bewegung des Begriffs von der Person in die Sittlichkeit - Die Person als Einheit des allgemeinen und besondern Willens hat ihre Freiheit im unmittelbaren Sein --> Recht der Person. Der Begriff ist nur Begriff an sich. Das Verbrechen bringt die Wende zum Fürsichsein, da es die Unmittelbarkeit des nur an sich seienden Begriffs aufbricht und seine Widersprüchlichkeit und Einseitigkeit blossstellt. Der Begriff ist für sich geworden.- Das Fürsichsein will sich nicht mehr nach dem äusseren Sein richten, sondern das Sein soll sich nach seinen Grundsätzen richten (Kantsche Wende) --> Recht der Moralität. Das in sich gegangene Sein muss deshalb selber seine Objektivität, sein äusseres Sein schaffen, in der es sich erkennen, bei sich bleiben, frei sein kann. Im Gewissen stellt sich dann heraus, dass das Fürsichsein als solches dies nicht leisten kann, da sich unüberwindliche Widersprüche auftun, denn, „ .... seine Berufung nur auf sein Selbst ist unmittelbar dem entgegen, was es sein will, die Regel einer vernünftigen, an und für sich gültigen allgemeinen Handlungsweise.“ (TWA 7, § 137, S. 255).- Da sowohl die an sich seiende Person in ihrem unmittelbaren äusserlichen Dasein als auch das Subjekt in seinem reinen Fürsichsein ihr jeweilig anderes ausserhalb und im Widerspruch zu ihrem eigenen Begriff haben, müssen beide in einem dritten Begriff vereinigt und aufgehoben werden. Aus dieser Einheit - die Substanz, die gleichzeitig Subjekt ist - entwickelt sich die Vermittlung der beiden --> Recht der Sittlichkeit. Am Anfang der Vermittlung ist dieser nun an und für sich gewordene Begriff wieder ganz unmittelbar oder nur an sich oder implizit. Erst in der Entwicklung setzt er seine Momente als Selbständige und Vermittelte. Die nur ideelle Freiheit der an sich seienden Person und des reinen Fürsichseins ist als wirkliche oder wirkende gesetzt. Die Familie § 158 (156, 157) - 181 § 156-157 Die Entwicklung des Begriffs in der Sittlichkeit- Der Begriff ist in die Einheit seiner Momente, von Einzelnem und Allgemeinen, von Subjektivität und Objektivität, von Subjekt und Substanz, von Bewusstsein und Substantiellem zurückgegangen. Aus dieser Einheit setzt er seine Momente, d.h. er objektiviert sich in der Bewegung durch die Form seiner auseinander gehenden Momente.- Diese Bewegung führt von der unmittelbaren Einheit der Momente – die Familie - in den Verlust dieser Einheit, d.h. in die Entzweiung der Moment und das Scheinen des (formellen) Allgemeinen im Relativen der Verhältnisse der freien und selbständigen Personen untereinander, - die bürgerliche Gesellschaft oder der äusserliche Staat - und dann in das substantielle Allgemeine, in welchem die andern beiden Stufen der Vermittlung von Einzelnem und Allgemeinem aufgehoben sind und ihr wirkliches Recht in den Gesetzen und Einrichtungen des Staates bekommen. § 158 Die Familie- Die unmittelbare Substantialität der Familie ist bestimmt durch die empfindende Einheit, die Liebe. Die Person ist in dieser Einheit nicht für sich, sondern als Mitglied einer höheren sittlichen Einheit. Sie gibt sich als isoliert Einzelnes, als selbständige Person für sich auf und hat ihre Befriedigung und ihren Zweck im Gemeinsamen.- Da die Einheit der Personen eine empfindende ist, ist die Sittlichkeit in Form des Natürlichen und der Inhalt ist nicht das an und für sich vernünftige und dem Zufälligen ausgesetzt.- Es ist ein Widerspruch zwischen der Selbständigkeit der Person und ihrer Unterordnung in einer höheren sittlichen Einheit. Die Hervorbringung dieses Widerspruchs ist die Liebe, die diesen in der sittlichen Einigkeit der Familie wieder aufzulösen sucht. Dass diese Einigkeit nicht gegen die subjektive Liebe als Empfindung geltend gemacht werden kann (Zusatz, § 159, S. 309), unterstreicht das labile Verhältnis der unmittelbaren natürlichen Vermittlung.- Die Liebe ist somit der Kitt in der unmittelbaren oder natürlichen Vermittlung von Einzelnem und Allgemeinem in der Familie. Sie verliert ihre Bedeutung auf den beiden andern Stufen der Vermittlung. Da sie einerseits der Schwankung und Zufälligkeit unterliegt, zum andern ihre sittliche Realisierung in der Familie (es handelt sich hier um die moderne Kleinfamilie) wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen verlangt, kann die Familie erst nach Realisierung der andern beiden Stufen der Vermittlung lebendige Wirklichkeit und Stabilität erlangen. § 161 Die Ehe- Die Ehe als unmittelbares sittliches Verhältnis hat das Moment der natürlichen Lebendigkeit als Wirklichkeit der Gattung und deren Prozess.- Dieses nur an sich oder innerliche und damit nur äusserliche Moment des allgemeinen natürlichen Gesetzes wird im Selbstbewusstsein in eine selbstbewusste Liebe, die Ehe, umgewandelt, das Moment der geistigen Lebendigkeit in der Ehe.- Die Ehe, negativ bestimmt, ist weder nur ein Geschlechtsverhältnis, noch beruht sie nur auf einem bürgerlichen Kontrakt, in dem sie zu einem gegenseitigen vertragsmässigen Gebrauch verkommt, noch ist sie nur in der Liebe gesetzt, die als Empfindung der Zufälligkeit und damit der Unsittlichkeit ausgesetzt ist. - Die Ehe, positiv bestimmt, ist die rechtlich sittliche Liebe. Daraus ausgeschlossen ist das bloss Subjektive.
Übergang in die Bürgerliche Gesellschaft - In der Ehe und Familie ist der Begriff in der Einheit seiner Momente, des einzelnen und des allgemeinen Willens, realisiert (bestimmt und besondert). Diese Einheit ist durch die sittliche Liebe als das die beiden Momente Vermittelnde gesetzt. Es ist dies die sittliche Idee in ihrer Unmittelbarkeit.- In der bürgerlichen Gesellschaft werden die beiden Momente in ihre Selbständigkeit entlassen, so dass die Beziehung zwischen ihnen zu einem Reflexionsverhältnis (verstandesmässiges Urteil, Schluss) zwischen Einzelnem und Allgemeinem wird. Dieses Auseinandergehen in ihre Extreme ist notwendig für die Freiheit und Selbständigkeit des besondern Willens.- Die Zwecke des besonderen Willens und der Zweck der Allgemeinheit treten auseinander und es besteht nur noch eine formelle und ‚unsichtbare’ Beziehung zwischen den beiden: Das Allgemeine (Wesen) scheint in das Besondere und ist deswegen nur noch seine formelle Grundlage, kein unmittelbarer Zweck mehr.- Dadurch ergibt sich ein Verlust der Sittlichkeit, da die Vermittlung der beiden Momente im Regress ins Unendliche stecken bleibt und damit keine eigenständige (kreisförmige) Rückkehr ins Sittliche und Vernünftige offen steht.- Da jetzt das Allgemeine seinen Ausgangspunkt im besonderen Willen hat, muss dieser versuchen, das wahre Allgemeine aus sich heraus zu setzen, was ihm in der bürgerlichen Gesellschaft nur unvollständig gelingen kann (Polizei, Kooperation). Sie geht deshalb in den Staat über und bekommt dort als Moment der Freiheit ihr Recht. Fortsetzung
Zusammenfassung der Bewegung des Begriffs von der Person in die Sittlichkeit - Die Person als Einheit des allgemeinen und besondern Willens hat ihre Freiheit im unmittelbaren Sein --> Recht der Person. Der Begriff ist nur Begriff an sich. Das Verbrechen bringt die Wende zum Fürsichsein, da es die Unmittelbarkeit des nur an sich seienden Begriffs aufbricht und seine Widersprüchlichkeit und Einseitigkeit blossstellt. Der Begriff ist für sich geworden.- Das Fürsichsein will sich nicht mehr nach dem äusseren Sein richten, sondern das Sein soll sich nach seinen Grundsätzen richten (Kantsche Wende) --> Recht der Moralität. Das in sich gegangene Sein muss deshalb selber seine Objektivität, sein äusseres Sein schaffen, in der es sich erkennen, bei sich bleiben, frei sein kann. Im Gewissen stellt sich dann heraus, dass das Fürsichsein als solches dies nicht leisten kann, da sich unüberwindliche Widersprüche auftun, denn, „ .... seine Berufung nur auf sein Selbst ist unmittelbar dem entgegen, was es sein will, die Regel einer vernünftigen, an und für sich gültigen allgemeinen Handlungsweise.“ (TWA 7, § 137, S. 255).- Da sowohl die an sich seiende Person in ihrem unmittelbaren äusserlichen Dasein als auch das Subjekt in seinem reinen Fürsichsein ihr jeweilig anderes ausserhalb und im Widerspruch zu ihrem eigenen Begriff haben, müssen beide in einem dritten Begriff vereinigt und aufgehoben werden. Aus dieser Einheit - die Substanz, die gleichzeitig Subjekt ist - entwickelt sich die Vermittlung der beiden --> Recht der Sittlichkeit. Am Anfang der Vermittlung ist dieser nun an und für sich gewordene Begriff wieder ganz unmittelbar oder nur an sich oder implizit. Erst in der Entwicklung setzt er seine Momente als Selbständige und Vermittelte. Die nur ideelle Freiheit der an sich seienden Person und des reinen Fürsichseins ist als wirkliche oder wirkende gesetzt. Die Familie § 158 (156, 157) - 181 § 156-157 Die Entwicklung des Begriffs in der Sittlichkeit- Der Begriff ist in die Einheit seiner Momente, von Einzelnem und Allgemeinen, von Subjektivität und Objektivität, von Subjekt und Substanz, von Bewusstsein und Substantiellem zurückgegangen. Aus dieser Einheit setzt er seine Momente, d.h. er objektiviert sich in der Bewegung durch die Form seiner auseinander gehenden Momente.- Diese Bewegung führt von der unmittelbaren Einheit der Momente – die Familie - in den Verlust dieser Einheit, d.h. in die Entzweiung der Moment und das Scheinen des (formellen) Allgemeinen im Relativen der Verhältnisse der freien und selbständigen Personen untereinander, - die bürgerliche Gesellschaft oder der äusserliche Staat - und dann in das substantielle Allgemeine, in welchem die andern beiden Stufen der Vermittlung von Einzelnem und Allgemeinem aufgehoben sind und ihr wirkliches Recht in den Gesetzen und Einrichtungen des Staates bekommen. § 158 Die Familie- Die unmittelbare Substantialität der Familie ist bestimmt durch die empfindende Einheit, die Liebe. Die Person ist in dieser Einheit nicht für sich, sondern als Mitglied einer höheren sittlichen Einheit. Sie gibt sich als isoliert Einzelnes, als selbständige Person für sich auf und hat ihre Befriedigung und ihren Zweck im Gemeinsamen.- Da die Einheit der Personen eine empfindende ist, ist die Sittlichkeit in Form des Natürlichen und der Inhalt ist nicht das an und für sich vernünftige und dem Zufälligen ausgesetzt.- Es ist ein Widerspruch zwischen der Selbständigkeit der Person und ihrer Unterordnung in einer höheren sittlichen Einheit. Die Hervorbringung dieses Widerspruchs ist die Liebe, die diesen in der sittlichen Einigkeit der Familie wieder aufzulösen sucht. Dass diese Einigkeit nicht gegen die subjektive Liebe als Empfindung geltend gemacht werden kann (Zusatz, § 159, S. 309), unterstreicht das labile Verhältnis der unmittelbaren natürlichen Vermittlung.- Die Liebe ist somit der Kitt in der unmittelbaren oder natürlichen Vermittlung von Einzelnem und Allgemeinem in der Familie. Sie verliert ihre Bedeutung auf den beiden andern Stufen der Vermittlung. Da sie einerseits der Schwankung und Zufälligkeit unterliegt, zum andern ihre sittliche Realisierung in der Familie (es handelt sich hier um die moderne Kleinfamilie) wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen verlangt, kann die Familie erst nach Realisierung der andern beiden Stufen der Vermittlung lebendige Wirklichkeit und Stabilität erlangen. § 161 Die Ehe- Die Ehe als unmittelbares sittliches Verhältnis hat das Moment der natürlichen Lebendigkeit als Wirklichkeit der Gattung und deren Prozess.- Dieses nur an sich oder innerliche und damit nur äusserliche Moment des allgemeinen natürlichen Gesetzes wird im Selbstbewusstsein in eine selbstbewusste Liebe, die Ehe, umgewandelt, das Moment der geistigen Lebendigkeit in der Ehe.- Die Ehe, negativ bestimmt, ist weder nur ein Geschlechtsverhältnis, noch beruht sie nur auf einem bürgerlichen Kontrakt, in dem sie zu einem gegenseitigen vertragsmässigen Gebrauch verkommt, noch ist sie nur in der Liebe gesetzt, die als Empfindung der Zufälligkeit und damit der Unsittlichkeit ausgesetzt ist. - Die Ehe, positiv bestimmt, ist die rechtlich sittliche Liebe. Daraus ausgeschlossen ist das bloss Subjektive.
Übergang in die Bürgerliche Gesellschaft - In der Ehe und Familie ist der Begriff in der Einheit seiner Momente, des einzelnen und des allgemeinen Willens, realisiert (bestimmt und besondert). Diese Einheit ist durch die sittliche Liebe als das die beiden Momente Vermittelnde gesetzt. Es ist dies die sittliche Idee in ihrer Unmittelbarkeit.- In der bürgerlichen Gesellschaft werden die beiden Momente in ihre Selbständigkeit entlassen, so dass die Beziehung zwischen ihnen zu einem Reflexionsverhältnis (verstandesmässiges Urteil, Schluss) zwischen Einzelnem und Allgemeinem wird. Dieses Auseinandergehen in ihre Extreme ist notwendig für die Freiheit und Selbständigkeit des besondern Willens.- Die Zwecke des besonderen Willens und der Zweck der Allgemeinheit treten auseinander und es besteht nur noch eine formelle und ‚unsichtbare’ Beziehung zwischen den beiden: Das Allgemeine (Wesen) scheint in das Besondere und ist deswegen nur noch seine formelle Grundlage, kein unmittelbarer Zweck mehr.- Dadurch ergibt sich ein Verlust der Sittlichkeit, da die Vermittlung der beiden Momente im Regress ins Unendliche stecken bleibt und damit keine eigenständige (kreisförmige) Rückkehr ins Sittliche und Vernünftige offen steht.- Da jetzt das Allgemeine seinen Ausgangspunkt im besonderen Willen hat, muss dieser versuchen, das wahre Allgemeine aus sich heraus zu setzen, was ihm in der bürgerlichen Gesellschaft nur unvollständig gelingen kann (Polizei, Kooperation). Sie geht deshalb in den Staat über und bekommt dort als Moment der Freiheit ihr Recht. Fortsetzung